Satzung des Fördervereins
Satzung
des Fördervereins Grundschule Bergwitze.V.
§1
Name und Sitz des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Bergwitz“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bergwitz. Anschrift: Andreas Schicht
Am Damm 8, OT Bergwitz 06901 Kemberg
§2
Zweck und Ziele des Vereins
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(1) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Schule personell aber auch finanziell bei ihrem Bildungsauftrag zu unterstützen.
Das heißt insbesondere:
a.) Bereitstellung von Mittel für die Ausgestaltung und Umgestaltung der schulischgenutzten Infrastruktur , soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend
zur Verfügung stehen.
b.) UnterstützungdesLehrpersonalsbeischulischenVeranstaltungen(Wandertagen,Klassenfahrten, Schulfesten etc.)
c.) Förderung der Selbstdarstellung der Schule und des Vereins in der Öffentlichkeit. d.) FörderungderZusammenarbeitzwischenSchülern,ElternundLehrern. -
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
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(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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§3
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§4 Mitgliedschaft
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(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
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(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
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(3) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
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(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
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(5) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des
Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
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(6) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist
vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§5 Mitgliedsbeiträge
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(1) Es werden Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben.
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(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
§6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
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(1) DerVorstandbestehtaus3Mitgliedern: a) Vorsitzender,
b) Stellvertretender Vorsitzender,
c) Kassierer.
Der Vorstand kann bis zu 3 Beisitzer bestimmen.
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(2) JedesVorstandsmitgliedisteinzelnvertretungsberechtigt.
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(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
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(4) ErbleibtbiszurWahleinesneuenVorstandesimAmt.DieAmtszeitbeträgt2Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
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(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
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(6) ScheideteinMitglieddesVorstandesaus,isteineNeuwahldurchdie
Mitgliederversammlung durchzuführen.
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(7) DerVorstandentscheidetüberdieVerwendungderMittelbiszueinerRechnungshöhe
von 500,- €. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Bei
Ausgaben über 500,- € entscheidet eine einzuberufende Mitgliederversammlung.
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(8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§8 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
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(2) Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand hat.
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(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig, unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl.
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(4) Die Versammlung wird, soweit nicht abweichend beschlossen, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
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(5) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
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(6) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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(7) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(8)
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§9 Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden und des Stellvertreters vorzunehmen. Es erfolgt eine jährliche Kassenprüfung, die durch zwei Mitglieder des Vereins durchgeführt und durch einen Kassenbericht bei der nächsten Mitgliederversammlung offengelegt wird.
§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschließen oder den Verein als aufgelöst erklären.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kemberg. Diese hat es ausschließlich für die Grundschule Bergwitz gemeinnützig zu verwenden.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.2011 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Die Vorstandsmitglieder zeichnen wie folgt:
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Die Satzung ist errichtet am 01.03.2011 mit Nachtrag vom 28.04.2011
Vorsitzender
Stellvertreter
Kassierer
Weitere Mitglieder
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